Wie der Bundestag funktioniert

Diese Seite erklärt — ausschließlich anhand des Grundgesetzes und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT) — wer im Bundestag Anträge stellen darf, wie abgestimmt wird, an welche Regeln Abgeordnete gebunden sind und was nach einer Abstimmung mit einem Gesetz oder Antrag passiert. Keine Interpretation, nur Primärquellen.

Wer darf eine Abstimmung auslösen?

Gesetzesvorlagen können laut Grundgesetz nur aus drei Richtungen kommen:

„Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht." — Art. 76 Abs. 1 GG

„Aus der Mitte des Bundestages" wird in der Geschäftsordnung präzisiert:

„Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt." — § 76 GOBT

Konkret heißt das: Eine einzelne Abgeordnete oder ein einzelner Abgeordneter kann keinen Gesetzentwurf und keinen Antrag allein einbringen. Es braucht entweder eine ganze Fraktion oder mindestens 5 % der Abgeordneten (derzeit rund 32 von 630) als Unterzeichner. Dieselbe 5 %-Hürde gilt für das Verlangen nach einer namentlichen Abstimmung (§ 52 GOBT) und für das Verlangen einer geheimen Wahl (§ 49 GOBT).

Wann tagt der Bundestag?

Der Bundestag tagt in sogenannten Sitzungswochen, deren Zahl und Verteilung im jährlichen Sitzungskalender festgelegt werden. Diesen Kalender beschließt der Bundestag selbst; er ist öffentlich:

Innerhalb einer Sitzungswoche bestimmt der Ältestenrat die Tagesordnung jeder einzelnen Plenarsitzung:

„Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Bundestages werden im Ältestenrat vereinbart, es sei denn, dass der Bundestag vorher darüber beschließt oder der Präsident sie nach § 21 Absatz 1 selbständig festsetzt." — § 20 GOBT

Die Plenarsitzungen sind nach Art. 42 Abs. 1 GG grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Wie läuft eine Abstimmung ab?

Die Geschäftsordnung kennt mehrere Formen der Abstimmung:

„Abgestimmt wird durch Handzeichen oder durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. Bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (§ 86) erfolgt die Abstimmung durch Aufstehen oder Sitzenbleiben." — § 48 Abs. 1 GOBT

Auf Verlangen einer Fraktion oder von 5 % der Abgeordneten erfolgt eine namentliche Abstimmung:

„Namentliche Abstimmung kann bis zum Beginn der Sitzung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden." — § 52 GOBT

Bei einer namentlichen Abstimmung wird für jede einzelne Abgeordnete und jeden einzelnen Abgeordneten protokolliert, wie abgestimmt wurde. Nur diese Abstimmungen liefern die vollständig nachvollziehbaren Einzelergebnisse, auf denen Plenarwatch basiert.

Für die erforderliche Mehrheit gilt:

„Soweit nicht das Grundgesetz, ein Bundesgesetz oder diese Geschäftsordnung andere Vorschriften enthalten, entscheidet die einfache Mehrheit." — § 48 Abs. 2 GOBT

Ausnahmen mit qualifizierter Mehrheit sind z. B. Verfassungsänderungen (Zweidrittel, Art. 79 Abs. 2 GG) oder der Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 42 Abs. 1 GG).

Müssen Abgeordnete mit ihrer Fraktion stimmen?

Das Grundgesetz regelt die Stellung der Abgeordneten eindeutig:

„Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen." — Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG

Rechtlich bindend an Fraktionsbeschlüsse sind Abgeordnete damit nicht. Das Grundgesetz kennt keinen Fraktionszwang. Verbindliche fraktionsinterne Abstimmungsvorgaben wären mit Art. 38 GG unvereinbar und können folglich keine rechtliche Wirkung entfalten.

Was passiert nach einer Abstimmung?

Bei einem Gesetzentwurf

Gesetzentwürfe durchlaufen im Bundestag regelmäßig drei Beratungen:

„Gesetzentwürfe werden in drei Beratungen […] behandelt." — § 78 Abs. 1 GOBT

Am Ende der dritten Beratung erfolgt die Schlussabstimmung. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem Grundgesetz:

  1. Annahme im Bundestag. „Die Bundesgesetze werden vom Bundestage beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Bundesrate zuzuleiten." (Art. 77 Abs. 1 GG)
  2. Bundesrat. Je nach Art des Gesetzes gibt es zwei Wege:
    • Zustimmungsgesetz: Das Gesetz kommt nur zustande, wenn der Bundesrat ausdrücklich zustimmt (Art. 78 GG).
    • Einspruchsgesetz: Der Bundesrat kann binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (Art. 77 Abs. 3 GG). Der Bundestag kann diesen Einspruch mit seiner Mehrheit überstimmen — bei einem Einspruch mit Zweidrittelmehrheit des Bundesrates braucht es entsprechend eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag (Art. 77 Abs. 4 GG).
  3. Vermittlungsausschuss. Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung können innerhalb von drei Wochen den Vermittlungsausschuss anrufen (Art. 77 Abs. 2 GG). Schlägt der Ausschuss eine Änderung vor, „so hat der Bundestag erneut Beschluß zu fassen" (Art. 77 Abs. 2 Satz 5 GG).
  4. Ausfertigung und Verkündung. Kommt das Gesetz zustande, „werden [es] vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet." (Art. 82 Abs. 1 GG)

Wird ein Gesetzentwurf im Bundestag abgelehnt, ist er erledigt. Ein neuer Anlauf müsste als neue Vorlage eingebracht werden (§ 75 ff. GOBT).

Bei einem Antrag

Anträge (insbesondere Entschließungsanträge) sind keine Gesetzentwürfe. Sie setzen kein Recht, sondern drücken den Willen des Bundestages aus — etwa eine Aufforderung an die Bundesregierung, eine Feststellung oder eine Positionierung. Der Weg unterscheidet sich entsprechend:

Quellen