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Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung

Bundestag, 26. Februar 2026
Handzeichen/Aufstehen · Drucksachen 21/2997, 21/3487, 21/4323

✅ Angenommen per Handzeichen

Justiz

Worum ging es?

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2024 zur Vaterschaftsanfechtung um. Karlsruhe hatte die bisherige Regelung, wonach die Anfechtung bei bestehender sozialfamiliärer Beziehung zum rechtlichen Vater ausgeschlossen war, für verfassungswidrig erklärt. Dem leiblichen Vater wird damit ein Anfechtungsrecht eingeräumt, flankiert von Anerkennungssperren und Verfahrensregeln. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfahl die Annahme.

CDU/CSUdafür

  • Die Neuregelung dürfe nicht zu einem Wettlauf um die Vaterschaft führen; das Kindeswohl sei oberste Richtschnur.
  • Drei Prinzipien seien leitend: Stärkung des Kindeswohls, Rechtssicherheit durch Anerkennungssperre und geordnete Verfahren mit klaren Zustimmungsregeln.
  • Durch einen Änderungsantrag der Koalition sei der Entwurf weiter verbessert worden; ein ausgewogener Rechtsrahmen respektiere bestehende familiäre Bindungen.

AfDenthalten

  • Das Festhalten am Zwei-Eltern-Prinzip und die Absage an die Mehrelternschaft seien richtig und gut.
  • Zahlreiche Kritikpunkte aus der Ausschussanhörung seien nur zum Bruchteil berücksichtigt worden; das sei kritikwürdig.
  • Aus Respekt vor dem Bundesverfassungsgericht werde der Entwurf nicht blockiert, aber auch nicht zugestimmt.

SPDdafür

*(Redebeitrag des Abgeordneten Hakan Demir zu Protokoll gegeben.)*

Bündnis 90/Die Grünendagegen

  • Das Gesetz schieße über das Urteil hinaus; eine einmalige Anfechtungsmöglichkeit hätte ausgereicht.
  • Die Möglichkeit der mehrfachen Anfechtung belaste Kinder ohne Not.
  • Die Chance, das Abstammungsrecht grundsätzlich zu reformieren und Regenbogenfamilien einzubeziehen, werde versäumt.

Die Linkeenthalten

  • Der Entwurf stelle Interessen des leiblichen Vaters vor jene von Mutter und Kind und öffne Missbrauch durch gewalttätige Ex-Partner.
  • Ein Mann, der gegen Mutter oder Kind gewalttätig war, dürfe kein Anfechtungsrecht haben.
  • Die Möglichkeit der Mehrelternschaft bleibe ausgeschlossen; queere Lebensrealitäten blieben unbeachtet.

Quellen

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