Zweites Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
✅ Angenommen per Handzeichen
Wirtschaft & Finanzen
Worum ging es?
Der von CDU/CSU und SPD eingebrachte Gesetzentwurf verschiebt den Stichtag für die verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung vom 1. März 2026 auf den 1. Januar 2027. Mit der Fristverlängerung soll Zeit für eine grundsätzliche Reform des Gesetzes gewonnen werden. Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat empfahl die Annahme.
CDU/CSUdafür
- Die Kennzeichnung müsse praktikabel sein; die Möglichkeit eines Downgradings helfe gegen Lebensmittelverschwendung.
- Eine nur für heimische Produkte geltende Kennzeichnung schaffe Wettbewerbsverzerrungen; es brauche faire Regeln.
- Man wolle realistische Übergangsfristen und weniger Bürokratie für Tierhalter und Betriebe.
AfDenthalten
- Das Gesetz sei ein Bürokratiemonster und treibe Bauern in den Ruin, während Billigimporte unangetastet blieben.
- Die Verschiebung sei kein Plan, sondern ein weiterer Aufschub; das System sei nicht handhabbar.
- Statt Fristverlängerung brauche es die Abschaffung des Gesetzes und Schutz vor unfairen Importen.
SPDdafür
- Eine Rückabwicklung wäre ein fatales Signal und würde weniger Transparenz bedeuten.
- Ab 1. Juli 2027 solle auch die Außer-Haus-Verpflegung einbezogen werden, um Transparenz an allen Orten des Konsums zu schaffen.
- Die Verschiebung sei Voraussetzung dafür, dass das Gesetz funktioniere und dauerhaft Bestand habe.
Bündnis 90/Die Grünendagegen
- Eine verbindliche Tierhaltungskennzeichnung sei das absolute Minimum; freiwillige Produktangaben reichten nicht.
- Die Regierung mache Druck, die Kennzeichnung weiter zu verschieben, statt bei der Umsetzung voranzugehen.
- Eine Schriftgröße von 1,2 Millimetern habe mit Lesbarkeit nichts zu tun; das Gesetz sei bürokratiearm.
Die Linkedafür
- Wiederholte Verschiebungen signalisierten Unzuverlässigkeit und schafften Unsicherheit.
- Wenn die Kennzeichnung nur einen Bruchteil der Lebensrealität abbilde, sei sie ein Feigenblatt.
- Manche Haltungsbedingungen wie „Stall+Platz“ mit 1,1 Quadratmetern für ein Mastschwein gehörten verboten, nicht nur gekennzeichnet.