Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes — Drohnenabwehr und Flughafenschutz

Bundestag, 26. Februar 2026
Handzeichen/Aufstehen · Drucksachen 21/3252, 21/3506, 21/4322

✅ Angenommen per Handzeichen

Innere SicherheitVerkehr

Worum ging es?

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes schafft einen modernen Rechtsrahmen für die Abwehr unbemannter Luftfahrzeuge. Es erweitert die Befugnisse der Bundeswehr zur Drohnenabwehr im Inland im Rahmen der Amtshilfe bei besonders schweren Unglücksfällen und erlaubt Soldaten, Drohnen notfalls abzuschießen. Außerdem wird das unbefugte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens als neuer Straftatbestand eingeführt.

CDU/CSUdafür

  • Die Drohnenbedrohung über kritischer Infrastruktur, Flughäfen und militärischen Einrichtungen erfordert entschlossenes staatliches Handeln mit klaren Befugnissen.
  • Das Gesetz gibt Sicherheitsbehörden und Bundeswehr einen zusammenhängenden, zeitgemäßen Rechtsrahmen und ermöglicht enge Zusammenarbeit zwischen Bund, Ländern und Streitkräften.
  • Das vorsätzliche Eindringen in den Sicherheitsbereich eines Flughafens wird erstmals strafrechtlich sanktioniert, was dem Schutz des Luftverkehrs vor Störungen wie Klimaaktivistenblockaden dient.

AfDdafür

  • Die Gefahr für den Luftverkehr durch Drohnen ist real und wurde zu lange unterschätzt; das Gesetz schließt eine überfällige Lücke in der öffentlichen Sicherheit.
  • Der zentrale Begriff des „besonders schweren Unglücksfalls" ist zu unscharf: Es fehlen präzise, rechtssichere Kriterien dafür, wann Soldaten im Inland Waffen einsetzen dürfen.
  • Die AfD stimmt dennoch zu, verbindet das aber mit der klaren Erwartung einer umfassenden, strategisch durchdachten Sicherheitsarchitektur statt weiteren Stückwerks.

SPDdafür

  • Drohnen waren lange eine unterschätzte Gefahr; die Koalition hat mit der neuen Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei und dem Gemeinsamen Drohnenabwehrzentrum bereits gehandelt.
  • Die Bundeswehr verfügt über Detektions- und Interventionstechniken aus anderen Bedrohungslagen; es ist richtig, diese Fähigkeiten im Rahmen der Amtshilfe bereitzustellen.
  • Auch Betreiber kritischer Infrastruktur sind in der Pflicht, eigene Vorsorgemaßnahmen zu treffen; die Entschließung fordert die Bundesregierung auf, gemeinsam mit Ländern und Betreibern Lösungen zu erarbeiten.

Bündnis 90/Die Grünendagegen

  • Das Gesetz gibt der Bundeswehr im Inland lediglich einen Prüfauftrag statt klarer Ermächtigungen; die Polizei bleibt vor Ort mit wenigen Minuten Reaktionszeit ohne ausreichende rechtliche Grundlage zum schnellen Handeln.
  • Der Entschließungsantrag schiebt die Verantwortung für den Schutz kritischer Infrastruktur an die Bundesregierung ab, anstatt klare Zuständigkeiten gesetzlich zu regeln.
  • Der neue Straftatbestand zum Eindringen in Flughäfen ist bloße Symbolpolitik, da das Eindringen bereits durch Hausfriedensbruch und seit 1922 bestehende Spezialvorschriften des Luftsicherheitsstrafrechts erfasst ist.

Die Linkedagegen

  • Die Verlagerung der Entscheidungskompetenz für den Luftwaffeneinsatz im Inland vom Innenministerium auf den Verteidigungsminister ist kein Detail, sondern ein verfassungsrechtlich bedenklicher Paradigmenwechsel.
  • Das Grundgesetz erlaubt Bundeswehramtshilfe nur als Ultima Ratio bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen; Drohnenspionage und Flughafenstörungen sind klassische Polizeilagen, keine Ausnahmefälle.
  • Ein Drohnenabschuss beseitigt die Gefahr in vielen Szenarien nicht, kann sie sogar verschärfen — etwa wenn die Drohne gefährliche Stoffe transportiert; eine Risikoanalyse und klare Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlen.

Quellen