Designrecht: Änderungsantrag zur Haftung bei 3D-Druck und Verfahrensbeitritt
Amtlich: „Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Drucksache 21/8161“
❌ Abgelehnt per Handzeichen
Worum ging es?
Der Änderungsantrag zielte auf zwei Änderungen am Gesetzentwurf zur Modernisierung des Designrechts. Erstens sollte die Haftung Dritter für designrechtsverletzende Handlungen im Zusammenhang mit 3D-Druck-Software explizit an Wissen oder offensichtliche Erkennbarkeit der Bestimmung zur Rechtsverletzung geknüpft werden. Zweitens sollte die geplante Abschaffung des Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren im Design- und Markenrecht rückgängig gemacht werden.
CDU/CSUdagegen
- Sachverständige hätten den von der AfD gezogenen Vergleich mit dem Patentgesetz als Vergleich von „Äpfeln und Birnen“ zurückgewiesen; ein Sachverständiger der Patentanwaltskammer habe die neue Fassung von § 38 ausdrücklich gelobt und sich gewünscht, dass sie auch im Patentgesetz gelte.
- Kaum genutzte Verfahrensrechte seien zu streichen, um Anmeldung und Verwaltung von Designs zu vereinfachen.
AfDdafür
- Die Fraktion sah in der Formulierung „kann" im neuen § 38a des Designgesetzes ein Rechtssicherheitsproblem, da unklar bleibe, ob bereits die bloße Eignung einer Software zur Herstellung eines designverletzenden Erzeugnisses eine Haftung begründe.
- Die Abschaffung des Beitritts zum Nichtigkeitsverfahren überzeuge nicht, da ein Verfahrensrecht nicht dadurch überflüssig werde, dass es selten genutzt werde.
SPDdagegen
- Die Fraktion bewertete den Gesetzentwurf als Erfolgsgeschichte, bei der Sachverständige das Designrecht als gut funktionierend eingestuft hätten.
Bündnis 90/Die Grünendagegen
- Die Fraktion (Rede zu Protokoll gegeben) begrüßte den Schutz digitaler und animierter Designs, vermisste aber Regeln zu KI-generierten Designs und dazu, wie sich Soloselbstständige ihre Rechte leisten können; beim Gesetzentwurf kündigte sie Enthaltung an.
Die Linkedagegen
- Die Fraktion (Rede zu Protokoll gegeben) hielt die Anpassung an die digitale Realität für richtig, forderte aber einfache Anmeldeverfahren und echten Zugang zum Recht für Soloselbstständige: „Ein Recht, das man sich erst leisten können muss, ist kein gutes Recht.“